E102 — Tartrazin
Auch bezeichnet als: Gelb 5 · FD&C Yellow 5 · CI 19140
Tartrazin ist einer von nur sechs Farbstoffen in Europa, die einen gedruckten Warnhinweis zu Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern tragen müssen. Frela bewertet ihn hoch, weil dieser Hinweis eine behördliche Konsequenz ist und nicht die Meinung einer Kampagne.
Auf einen Blick
- E-Nummer
- E102
- Klasse
- Farbstoff (Azofarbstoff)
- Herkunft
- Synthetischer Azofarbstoff
- EU-Status
- Zugelassen, aber mit vorgeschriebenem Warnhinweis
- Duldbare Tagesdosis
- 7,5 mg pro kg Körpergewicht und Tag (EFSA, 2009)
- Typisch enthalten in
- Limonaden, Süßwaren, Puddingpulver, Senf, Fertigdesserts, manche Medikamente
Was es tatsächlich ist
Tartrazin ist ein synthetischer Azofarbstoff mit kräftigem Zitronengelb. Wie alle Azofarbstoffe ist er durch eine Stickstoff-Stickstoff-Doppelbindung gekennzeichnet. Er ist billig, säurestabil sowie hitze- und lichtbeständig — deshalb hielt er sich so lange in Limonaden und Süßwaren.
Eine andere Funktion als die Farbgebung hat er nicht.
Der Warnhinweis und seine Herkunft
2007 testete eine Studie der Universität Southampton Mischungen aus sechs Farbstoffen plus Natriumbenzoat an Kindern aus der Allgemeinbevölkerung und berichtete von vermehrt hyperaktivem Verhalten. Die Ergebnisse wurden kontrovers diskutiert — die Effektstärken waren moderat, und getestet wurden Mischungen statt Einzelstoffe — doch die EU handelte.
Seit 2010 müssen Lebensmittel mit Tartrazin und fünf weiteren Farbstoffen den Hinweis tragen: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“. Vorgeschrieben ist das in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die anderen fünf sind Chinolingelb (E104), Gelborange S (E110), Azorubin (E122), Cochenillerot A (E124) und Allurarot AC (E129).
Die praktische Folge sieht man im Regal: Viele europäische Hersteller stellten auf natürliche Farbstoffe um, statt den Hinweis zu drucken. Deshalb ist Tartrazin in der EU heute deutlich seltener als in Märkten ohne diese Pflicht.
Unverträglichkeitsreaktionen
Unabhängig von der Aufmerksamkeitsfrage berichten einzelne Menschen von Unverträglichkeiten gegenüber Tartrazin — Nesselsucht und, selten, eine Verschlechterung von Asthma. Kontrollierte Provokationsstudien deuten darauf hin, dass die tatsächliche Häufigkeit gering ist und deutlich unter der Zahl derer liegt, die sich betroffen glauben. Dokumentiert ist sie jedoch gut genug, um klinisch anerkannt zu sein.
Die EFSA bewertete Tartrazin 2009 neu und setzte einen ADI von 7,5 mg pro kg Körpergewicht. Sie kam zu dem Schluss, dass die vorliegende Evidenz einen Zusammenhang mit den Aufmerksamkeitseffekten bei dieser Aufnahmemenge nicht stützt — eine Feststellung, die neben der Kennzeichnungspflicht steht, sie aber nicht ersetzt.
So bewertet Frela ihn
Frela bewertet E102 als hohes Risiko. Die Begründung ist eher verfahrenstechnisch als toxikologisch: Es handelt sich um einen Stoff, den europäisches Recht nur mit gedrucktem Verhaltenshinweis in den Verkehr lässt — und ein vorgeschriebener Warnhinweis ist für Frela ein starkes Signal.
Dieselbe Bewertung gilt für die anderen fünf Farbstoffe der Southampton-Gruppe. Ein Produkt, das mit einem von ihnen gefärbt ist, erreicht denselben Tiefstwert in der Zusatzstoff-Komponente.
Häufige Fragen
Macht Tartrazin hyperaktiv?
Die Evidenz ist umstritten. Eine Studie von 2007 veranlasste die EU zum Warnhinweis, während die EFSA-Neubewertung 2009 die Evidenz nicht für ausreichend hielt, den Grenzwert zu ändern. Beide Positionen bestehen im europäischen Recht derzeit nebeneinander — was ungewöhnlich und wissenswert ist.
Welche anderen Farbstoffe tragen denselben Hinweis?
E104 Chinolingelb, E110 Gelborange S, E122 Azorubin, E124 Cochenillerot A und E129 Allurarot AC. Frela bewertet alle sechs gleich.
Warum begegnet er mir vor allem in importierten Süßigkeiten?
Weil die Hinweispflicht eine EU-Regel ist. Hersteller, die in Märkte ohne diese Pflicht liefern, haben weniger Anlass umzuformulieren — deshalb trifft man ihn hierzulande am ehesten bei Importware.
Quellen
- EFSA — Neubewertung von Tartrazin (E102) (2009)
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe — Anhang V
Zuletzt geprüft: